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   FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17   

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https://dejure.org/2017,55163
FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17 (https://dejure.org/2017,55163)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2017 - 3 V 194/17 (https://dejure.org/2017,55163)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2017 - 3 V 194/17 (https://dejure.org/2017,55163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 22 Nr 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, § 69 Abs 3 FGO, EStG VZ 2014
    Aussetzung der Vollziehung: Private Veräußerungsgewinne - Ausnahme bei selbstgenutztem Wohnraum - zeitlicher Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • rewis.io
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Private Veräußerungsgewinne - Ausnahme bei selbstgenutztem Wohnraum - zeitlicher Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG setzt voraus, dass sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über das gesamte mittlere Jahr erstreckt, während im Jahr der Veräußerung sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Eigennutzung nicht während des gesamten Kalenderjahres gegeben sein muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.06.2017 IX R 37/16).

    Das zwischenzeitlich veröffentliche Urteil des BFH vom 27.06.2017 (IX R 37/16, DStR 2017, 2268) treffe zu der vorliegend zu klärenden Rechtsfrage keine konkrete Aussage.

    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2017 IX R 37/16, DStR 2017, 2268; vom 25.05.2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868).

    Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2017 IX R 37/16, DStR 2017, 2268; vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145; vom 28.03.1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).

    Dies ist nach dem BFH-Urteil vom 27.06.2017 dann der Fall, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen (BFH-Urteil vom 27.06.2017 IX R 37/16, DStR 2017, 2268 unter Hinweis auf: BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1383, Rn. 25; Musil, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rn. 131; Wernsmann, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 23 EStG Rn. B 55; Hoheisel in Littmann/Bitz/Pust, § 23 EStG Rn 74; a. A. Kube, in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 23 Rn. 6; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 36. Aufl., § 23 Rn. 18).

  • BFH, 28.11.2001 - X R 27/01

    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2017 IX R 37/16, DStR 2017, 2268; vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145; vom 28.03.1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).

    Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145; vom 14.03.2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 48/10

    Keine steuervergünstigte Veräußerung eines unbebauten Gartengrundstücks -

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2017 IX R 37/16, DStR 2017, 2268; vom 25.05.2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Diese Auffassung sei von dem FG Baden-Württemberg vom 04.04.2016 (8 K 2166/14, EFG 2016, 1521) bestätigt worden.
  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.06.2011 IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549; vom 06.11.2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156).
  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.06.2011 IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549; vom 06.11.2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156).
  • BFH, 14.03.2000 - IX R 8/97

    Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145; vom 14.03.2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502, BStBl II 2001, 66).
  • BFH, 18.02.2015 - V S 19/14

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-) ergibt (BFH-Beschluss vom 18.02.2015 V S 19/14, BFH/NV 2015, 866).
  • BFH, 28.05.2015 - V B 15/15

    Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben Umständen, die für seine Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.05.2016 V B 20/16, BFH/NV 2016, 1308; vom 28.05.2015 V B 15/15, BFH/NV 2015, 1117).
  • FG München, 11.07.2017 - 12 K 796/14

    Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 30.11.2017 - 3 V 194/17
    Denn der BFH führt ausdrücklich aus, dass sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über das gesamte mittlere Jahr erstrecken muss, während im Jahr der Veräußerung sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung die Eigennutzung nicht die ganzen Kalenderjahre ausfüllen muss (so auch Urteil FG München vom 11.07.2017 12 K 796/14, EFG 2017, 1795).
  • BFH, 28.03.1990 - X R 160/88

    Begriff der Ferien- und Wochenendwohnung

  • BFH, 23.05.2016 - V B 20/16

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

  • FG Hamburg, 20.02.2017 - 3 V 12/17

    Verfahrensrecht: Ergehen der Einspruchsentscheidung während des gerichtlichen

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